Gottfried Keller

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Aufsätze zu Kellers Leben und Werk (1)

Rainer Würgau:
Elisabeth Kellers zweite Ehe und ihr Scheidungsprozeß

Originalbeitrag

Inhalt

Vorbemerkung
Aus den Prozeßakten
Folgen des Scheidungsprozesses für Gottfried Keller
 

Vorbemerkung

 

Kann man Keller heutzutage denn nicht mit Verstand und Genuß lesen, ohne sich mit solch leidigen Angelegenheiten zu befassen? - Gewiß kann man das: seine Werke sind immer noch aus sich heraus verständlich, bedürfen keiner biographischen Realien als Lektürehilfe, was aber nicht ausschließt, daß Einsicht in den Zusammenhang von Werk und Leben den Lektüregewinn erhöht. Darüberhinaus gibt es einen wichtigen Grund, gerade diesem unerfreulichen Thema Aufmerksamkeit zu schenken:

In zwei vielgenannten neueren Deutungen von Kellers Leben und Werk, durch Adolf Muschg (1977) und Gerhard Kaiser (1981), wird gegen Kellers Mutter Elisabeth der Vorwurf erhoben, sie habe durch die Ehe mit dem Gesellen ihres verstorbenen Mannes ihre beiden Kinder seelisch traumatisiert. Vor allem der Sohn, zur Zeit der Eheschließung fünf Jahre alt, sei durch die Abwendung der Mutter schwer getroffen worden. Sie habe ihm keine Geborgenheit vermittelt, keine Gefühlserziehung angedeihen lassen und dadurch seine Entwicklung zum lebenstüchtigen und liebesfähigen Erwachsenen unmöglich gemacht. Kellers Psyche sei im Zustande der ödipalen Mutterfixierung gleichsam eingefroren worden. Seine Werke, vor allem der "Grüne Heinrich", kündeten auf Schritt und Tritt von dieser im Zwiespalt erstarrten Seelenverfassung, in der sich, dichterisch mit großem Fleiß verhüllt, die heimlich auf die Mutter gerichteten erotischen Wünsche des Knaben mit dem Bedürfnis verquickten, sie für ihren Verrat am Vater und die erfahrene Zurücksetzung zu bestrafen. Muschg äußert wenig umwunden die Vermutung, daß die während langer Kindheitsjahre erlittene Seelenfolter sich hemmend auf Gottfrieds Längenwachstum ausgewirkt habe, fühlt sich durch ihn an den Oskar Mazerath der "Blechtrommel" errinnert und entwirft in groben Zügen das bekannte Doppelporträt von Eismutter und psychogenem Zwerg, eingesperrt in eine Art Kindheitshölle, welches Kaiser mit den Mitteln fortgeschrittenster Interpetationsmethoden und hohem Kunstverstand ausmalt.  

Auf die Literaturwissenschaft hat diese dekonstruktivistische Lektüre Kellers einen eher peinlichen Eindruck gemacht, dafür aber die Keller-Forschung beflügelt, im Schutt der Vergangenheit erneut nach Lebensspuren Kellers zu graben und sich der ein Jahrhundert lang vernachlässigten biographischen Dokumentation anzunehmen. Ergebnis in puncto psychogener Zwerg: Kellers Körpergröße lag nur geringfügig unter dem damaligen Mittelwert. Seine sonstige Wuchsauffälligkeit gehört zu einem wohlbekannten Typus, für welchen die Medizin seelische Ursachen ausschließt. Auch war seine Mutter das ziemliche Gegenteil einer Eismutter und ihr Haus keine Kindheitshölle: Wild lebte darin als ihr zweiter Ehemann nur ein Dreivierteljahr. Nach seinem Auszug wandten sich beide Eheleute an die Behörden und verlangten ihre Scheidung, erhielten diese aber erst nach der Abschaffung des altehrwürdigen, vom Geiste eines strengläubigen Protestantismus erfüllten Zürcher Ehegerichts durch die liberale Verfassungsbewegung von 1831.

 

 

Aus den Prozeßakten

 

Letzteres geht aus zwei Dokumenten hervor, die 1970 ins Staatsarchiv des Kantons Zürich gelangten und der Forschung seither unbeschränkt zugänglich sind: das Protokollbuch des Ehegerichts von 1827 (YY 3.25) und das des Bezirksgerichts von 1833 (B XII Zch 6341,3). Ob die Keller-Biographen Jakob Baechtold (1894) und Emil Ermatinger (1920) diese Akten kannten, ist ungewiß. Falls ja, haben sie ihre Kenntnis aus Gründen der Diskretion nicht verwertet und damit ungewollt der Entstehung des biographische Gerüchts über Kellers Mutter Vorschub geleistet.

Nach dem ehegerichtlichen Protokollbuch erscheinen Elisabeth und Hans Heinrich Wild, seit dem 6. März 1826 verheiratet, erstmals am 8. Februar 1827 vor Gericht. Im Protokoll ist festgehalten, daß der Ehemann im Wesentlichen über Unordnung, Unreinlichkeit im Häuslichen und darüber Klage geführt, daß die Ehefrau  sich Beschimpfung, Verläumdung und überhaupt ein Benehmen gegen ihn zu Schulden kommen lassen, das ihn genötigt habe sich zu entfernen, um anderswo den Tisch zu nehmen, wogegen die Ehefrau unter Widerlegung dieser Beschuldigung sich darüber beschwert, daß ihr Mann von Anfang der Ehe weder Liebe noch Zuneigung für sie bewiesen, während dem Zeitlauf von 29 Wochen, da er an ihrem Tische gesessen, für nichts besorgt gewesen und die Bestreitung der Haushaltung gänzlich ihr überlassen, aus dem Betragen desselben hervorgeleuchtet, daß er sie nicht aus Liebe, sondern vielmehr aus Speculation geheirathet habe.  

Wer gewohnt ist, sein Bild von Elisabeth Keller an der Mutter des grünen Heinrichs auszurichten, die als vorzügliche Hausfrau geschildert wird, den überraschen diese Vorwürfe: Unordnung und Unreinlichkeit im Häuslichen! Wahrscheinlich war auch das Gericht überrascht, allerdings aus anderem Grunde: An sich waren Heiraten zwischen Meisterswitwen und Gesellen nichts Außergewöhnliches. Sie bildeten einen Teil des sozialen Sicherheitsnetzes der Handwerkerzünfte und oft die einzige Möglichkeit für Gesellen, sich als Meister niederzulassen. Doch hier trat eine vierzigjährige Frau mit dem offenen Bekenntnis hervor, daß sie sich von ihrem um zehn Jahre jüngeren Ehemann nicht nur die Weiterführung des verwaisten Betriebs nebst Versorgung für sich und ihre Kinder versprochen hatte, sondern an erster Stelle Liebe und Zuneigung, und beschuldigte ihn überdies zornig, ihr die Liebe nur vorgespielt zu haben. Dem Keller-Kenner aber fällt es wie Schuppen von den Augen, wenn er an jenen Florian aus der Novelle "Frau Regel Amrain und ihr Jüngster" denkt und danach die lange Reihe bestrafter Heiratsspekulanten in Kellerschen Erzählungen Revue passieren läßt.

Da die Vorspiegelung von Liebe und Zuneigung nach keinem Gesetzbuch der Welt als Delikt gilt, kommt das Gericht zum Schluß, daß mehr und weniger beyde Theile die ihnen obgelegenen Pflichten außer Acht gelassen, gegenseitig sich verfehlt, dadurch die Entzweyung herbeygeführt haben; indessen kein Grund zu irgend einer Scheidung, wohl aber Titel zur Zusammenweisung vorhanden, und um so mehr, weil diese Eheleute, wenn dieselben zur Pflicht, der häuslichen Ordnung und einem thätigen Leben zurückkehren, Haushaltung führen und mit einander nachkommen könnten. Die "Zusammenweisung" wird in der Form ausgesprochen, daß dem Ehemann ungesäumte Rückkehr in die Haushaltung der Ehefrau und ihr freundschaftliche Aufnahme desselben zur Pflicht gemacht  und ihnen mit Richterernst angesinnet sey, hinkünftig alles dasjenige, was fernere Mißverhältnisse zur Folge haben könnte, sorgfältig zu vermeiden; dagegen die Ehefrau zur häuslichen Ordnung und Reinlichkeit, und der Ehemann zu anhaltendem Fleiß und Thätigkeit zurückkehren; überdieß einander freundlich und liebreich begegnen, die ihnen obliegenden Pflichten treu zu erfüllen, in Folge dessen christengeziemend miteinander zu leben, und gegenseitig für gute Erziehung der aus der ersten Ehe der Frau vorhandenen Kinder elterlich zu sorgen. Abschließend beauftragt das Gericht einen Geistlichen mit der Aussöhnung der Zerstrittenen. Ein junger Katechet aus ihrer Heimatgemeinde soll sich um die Eheleute kümmern, sie beraten und im Beysein einiger Stillständer (Mitglieder des Kirchengemeinderates) zur Pflichterfüllung anhalten. Die Verfahrenskosten werden Hans Heinrich Wild auferlegt.  

Die Schlichtungsbemühungen waren erfolglos. Ein halbes Jahr später, am 19. Juli 1827, wendet sich Elisabeth Wild erneut ans Ehegericht und gibt zu Protokoll, daß ihr Ehemann ...  circa 14 Tage nach erfolgter Zusammenweisung wieder zu ihr gekommen, circa 2 Monate bey ihr gewohnt; allein während dieser Zeit sich in jeder Beziehung pflichtwidrig benommen, ohne irgend eine Anzeige sie verlassen, von hier sich entfernt, seither ihr keine Nachricht gegeben, hingegen an Herrn Gemeindeammann in Oberstraß geschrieben, den Wunsch zur Scheidung ausgesprochen, aber nicht angezeigt habe, wo er sich gegenwärtig aufhalte. Ferner ersucht sie auf diese Data gestützt nun ihrerseits um die Auflösung des Ehebandes, worauf das Gericht folgenden Beschluß faßt: Es soll dermahlen nicht näher eingetreten, sondern diese Scheidungssache aufgeschoben und der Ehefrau Wild überlassen seyn, den Aufenthalt ihres Mannes in Erfahrung zu bringen, alsdann, wenn er die Rückkehr zu ihr verweigern sollte, derselben überlassen bleiben, nach Verfluß eines Jahres von seiner Entfernung an gerechnet, ihr Scheidungsbegehren zu erneuern.

Obwohl dem Gericht nicht verborgen geblieben sein kann, daß sich die Ehe in einem fortgeschritten Zustand der Zerrüttung befand, fehlt in dieser Rechtsbelehrung jeder Hinweis auf § 105 des Zürcher Matrimonialgesetzes, welcher das Zerrüttungsprinzip insofern berücksichtig, als er die Scheidung wegen "unbezwinglicher Abneigung der Ehegatten" erlaubt. Bei weiterem Nachforschen stellt sich heraus, daß eben dieser Paragraph von der Geistlichkeit als "freysinnige Neuerung" heftig bekämpft wurde, weil er die Tür zur Konventionalscheidung öffne, und daß ihn das Ehegericht nur in Fällen anwendete, wo von der Fortdauer von Ehen eine Belastungen der Gemeinde durch "almosengenössigen" Nachwuchs zu befürchten war. Nach herrschender Rechtsauslegung hatten die Eheleute Wild somit keine Chance, im gegenseitigen Einvernehmen von einander loszukommen. Dagegen bestand für die verlassene Ehefrau eine andere Möglichkeit: Falls sie bereit war, die Ehe weiterzuführen, Verbindung mit dem Ehemann aufzunehmen und ihn zurückzurufen, dieser ihr aber beharrlich fernblieb, konnte sie binnen Jahresfrist wegen "böswilliger Verlassung" klagen und, nach § 83 des Gesetzes, sogar eine schuldlose Scheidung erreichen. Diesen Weg zeichnet das Gericht ihr andeutungsweise vor, indem es ihr freistellt, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu ermitteln. Die gesetzlich vorgeschriebene Zurückrufung ist in der Rechtbelehrung allerdings nicht erwähnt, vielleicht absichtlich. Denn das Gericht konnte sehr wohl wissen, daß es für eine Ehefrau, die sich getäuscht fühlte und ihrem Mann vorwarf, sie aus Spekulation geheiratet zu haben, eine starke Zumutung bedeutete, diesen zur Rückkehr einzuladen.

Offenbar hat Frau Elisabeth das Maß an Selbstverleugnung zu einem solchen Schritt nicht aufgebracht, denn nach der Abweisung ihrer Klage wandte sie sich nie mehr ans Ehegericht. Inzwischen brachte das Jahr 1831 dem Kanton Zürich mit der Regenationsverfassung auch eine veränderte Rechtsprechung in Ehesachen. Das Ehegericht, dem turnusmäßig je zwei Stadtgeistliche angehört hatten, wurde aufgelöst, seine alleinige Zuständigkeit in Ehesachen ging an die bürgernäheren Bezirksgerichte über, was zur Folge hatte, daß einvernehmliche Scheidungsbegehren nach § 105 nun nicht mehr von vornherein am Widerstand geistlicher Richter scheitern mußten. Allerdings verloren die Pfarrer ihren Einfluß auf Scheidungssachen nicht völlig, indem die kirchengemeindliche Vorinstanz weiter eingeschaltet blieb.

Auf diesem Weg, durch "Weisung" des Stillstandes Oberstraß, gelangt das Scheidungsbegehren der Eheleute vor das Bezirksgericht und wird dort am 5. Januar 1833 erneut verhandelt. Elisabeth Wild erscheint persönlich als Klägerin, ihr Mann läßt sich durch seinen Anwalt vertreten, doch zeigt das Verhandlungsprotokoll, daß auch sie juristisch beraten ist und daß Vorverhandlungen stattgefunden haben. Beide Parteien präsentieren ihren Fall quasi spruchreif: Klägerin trägt vor: ich wünsche geschieden zu werden und stütze mein Scheidungsbegehren darauf, weil Beklagter sich im Jahre 1827 von mir böswillig entfernt und sich seither nie mehr bei mir hat blicken lassen, obschon er mehrere Mal in Zürich gewesen ist. In Folge dieses seines Benehmens ist dann eine unbezwingliche Abneigung gegen ihn bei mir entstanden. Der Vertreter Wilds erwidert darauf: die beiden Litiganten haben sich im Jahr 1826 zwar nicht aus Neigung, wohl aber um ihren Gewerb fortsetzen zu können geheiratet. Bald nach Eingehung der Ehe gab es Unfrieden, der hauptsächlich daher entstand, weil die Frau im höchsten Grad unreinlich war. Aus diesem Grunde wurde auch ein Waisenknabe, der bei Wild in der Lehre war, weggenommen. Wegen der schlechten Wirthschaft war Beklagter genöthigt, sich von Hause zu entfernen, um sein Brod anderswo zu verdienen. Er hat dann auch einen Platz gefunden und ist seit 1827 in Sumiswald bei einem Instrumentenmacher. Seit seiner Entfernung hat Klägerin auch nicht einen Schritt gethan, um ihren Ehemann ausfindig zu machen und deswegen ist bei ihm unbezwingliche Abneigung eingetreten. Das Bezirksgericht scheidet die Ehe daraufhin nach § 105 zunächst auf sechs Monate, wobei es sich von der Erwägung leiten läßt, daß die Parteien keine Unterhalts- und Vermögensansprüche gegeneinander stellen, der von der Klägerin erhobene Vorwurf der böswilligen Verlassung wegen der versäumten Zurückrufung nicht als Scheidungsgrund bewertet werden kann, vor allem aber weil sich die verlangte Scheidung auf gegenseitige unbezwingliche Abneigung stütze, welche durch die im factischen Theil erwähnten Thatsachen hinlänglich begründet wird. Zur Scheidung auf immer ist das Gericht einstweilen nicht berechtigt, weil nach § 105 des fortgeltenden Ehegesetzes der endgültigen Scheidung eine Temporalscheidung vorhergehen muß.

Dieses endgültige Scheidungsurteil wurde laut Register des Protokollbuches ein Jahr später am 15. Februar 1834 gefällt. Das Protokoll selbst aber fehlt: es ist aus dem Band herausgetrennt worden, bevor dieser ins Staatsarchiv gelangte. Man kann deshalb nicht wissen, ob es dem Ehemann doch noch gelang, seinen Auszug zu rechtfertigen, etwa indem er Zeugen für die Wegnahme des Lehrlings aufgrund von einer geradezu polizeiwidriger Unreinlichkeit seiner Ehefrau beibrachte, und damit die Scheidung wegen "schlechter Wirthschaft" (nach § 102 des Ehegesetzes) erreichte. Wahrscheinlicher ist, daß es bei der Scheidung nach § 105 blieb. Darauf deutet unter anderem das Nachspiel hin, das dieses Urteil sehr wahrscheinlich hatte.

 

 

Folgen des Scheidungsprozesses für Gottfried Keller

 

Kaiser diagnostiziert in der Kellerschen "familiären Sozialisation eine ... tiefgreifende Entstellung der Liebesfähigkeit" (1981, S. 96). Wie Muschg sieht er die Ursachen dafür in der  mangelhaften Gefühlserziehung und emotionalen Vernachlässigung des Sohnes durch die Mutter. Nun steht zwar fest, daß Eltern, die ohne gegenseitige Achtung und Zuneigung zusammenleben und den resultierenden heißen oder kalten Ehekrieg über Jahre auf dem Rücken ihrer Kinder austragen, bei diesen seelische Schäden anrichten können. Ebenso gewiß ist aber, daß Kellers Mutter, ob sie nun im äußerlichen Sinne eine schlechte Hausfrau war oder nicht, ihren Kindern gerade dieses Schicksal ersparte, indem sie den Mann, der ihr die versprochene Liebe und Zuneigung schuldig geblieben war, seiner Wege gehen ließ und nicht mehr bereit war, ihn zurückzurufen, obwohl ihr das einen scheidungstaktischen Vorteil verschafft hätte. Es war ihr eben unmöglich, zu heucheln, wie es ihr zuvor schon unmöglich gewesen war, sich wegen Geschäft und Broterwerb in eine lieblose Ehe zu fügen. Das Zeugnis, das Gottfried Keller ihr als Gefühlserzieherin ausstellt, ist in der Kindheitsgeschichte des grünen Heinrich nachzulesen. Auch lohnt es die Mühe, die Episode vom veruntreuten Schatzkästlein aufzuschlagen und mit ihrer Deutung durch Kaiser zu vergleichen (S. 72 und 225), um urteilen zu könne, auf welcher Seite da ein Gefühlsdefizit vorhanden ist. Doch auch aus fremden Lebenszeugnissen tritt Kellers Mutter als warmherzige und mütterliche Frau hervor, so aus Baechtolds Bericht von dem Pflegekind Barbara Martin, welches sie 1832 in ihre Familie aufnahm, zwanzig Jahre behielt und welches ihren beiden Kindern bis zu deren Lebensende geschwisterlich verbunden blieb.

Wenn Elisabeth Kellers "schwerer Irrtum", wie Baechtold die Heirat mit Wild zutreffend bezeichnete, in Kellers Leben irgend einen Schaden angerichtet hat, dann durch das Nachspiel zu ihrem Scheidungsprozeß. Die Rede ist von Schulausschluß Gottfried Kellers. Man ist beim gegenwärtgen Stand der biographischen Forschung hier auf Bruchstücke angewiesen, die allerdings gut zusammenpassen und ungefähr folgendes Bild ergeben: Eine der von der liberalen Volksbewegung abschafften Planstellen für Stadtgeistliche war die des Leutpriesters am Zürcher Großmünster. Sie wurde bis 1831 von Johann Ludwig Meyer bekleidet. Am Ehegericht hatte Meyer mehrmals mitgewirkt, zuletzt 1829. Er besaß daher zweifellos Kenntnis von dem Scheidungsbegehren der Eheleute Wild. Meyer blieb weiterhin Kirchenrat und wurde von der liberalen Regierung mit der Prorektorenstelle jener neugegründeten Industrieschule versorgt, in welche Gottfried 1833 aufgenommen wurde. Als es 1834 zu dem im "Grünen Heinrich" beschriebenen Schüleraufruhr kam, leitete Meyer die Untersuchungen und stellte den Antrag, aufgrund dessen beschlossen wurde: "Gottfried Keller ist aus der Schule gewiesen und dieses seiner Mutter von Seite der Aufsichtskommission anzuzeigen".

Man kann annehmen, daß die Zürcher Geistlichkeit die Abschaffung des Ehegerichts als einen demütigenden Eingriff in ihr Sittenrichteramt empfand und besondes die liberale Handhabung des § 105 durch die Bezirksgerichte scharf mißbilligte. Die Agitation gegen diesen Paragraphen verschwand auch nicht aus dem politischen Leben Zürichs und führte endlich sogar dazu, daß er im Zuge der Rechtsreform von 1856 beseitigt wurde. Wollte also Meyer mit dem Schulausschluß Gottfrieds auch seine Mutter treffen und ihr einen Denkzettel verpassen? Die erwähnten Verdachtsmomente reichen noch nicht aus, um darauf eine solide biographische Vermutung zu gründen. Man müßte weiter im Schutt der Vergangenheit graben und beispielsweise Meyers schriftliche Begründung für die Bestrafung Kellers herbeiziehen, was schwerfällt, da diese schon zu Baechtolds Zeiten aus den Akten der Industrieschule verschwunden war.

Immerhin gab - nein, gibt es einen Zeugen für eine solche Handlungsweise Meyers: den unmittelbar betroffenen Schüler selbst. Keller hat in der Novelle "Die mißbrauchten Liebesbriefe" die Scheidung eines Paares geschildert. Dessen Lebensumstände sind von denen der Eheleute Wild zwar denkbar verschieden, doch gleichen sich die Gerichtsverhandlungen in auffälliger Weise, auch darin, daß Gritlis Scheidung ein Nachspiel hat: es fliegt einer von der Schule. Zwar nicht Gritlis Sohn, sonder ihr Nachbar, der auch kein Schüler, sondern ein junger Lehrer ist. Der Hergang ist folgender:  Viggi Störteler, Kaufmann und herausgabelustiger Freizeitliterat, zwingt seine Frau Gritli, ihre Gefühle "in einer geschraubten und unnatürlichen Sprache und in langen Briefen für die Öffentlichkeit aufzuschreiben". Gritli bedient sich in ihrer Not des schwärmerischen jungen Schulmeisters von nebenan, um die Antworten auf Viggis bombastische Episteln pünktlich abliefern zu können. Der Ehemann entdeckt durch Zufall, was gespielt wird, wird schrecklich wütend und sieht seine Frau fortan nur noch als "eine Buhlerin mit glattem Gesicht und hohlem Kopfe, zu dumm, ihre Schande in Worte zu setzen, zu unwissend, um den Buhlen mit dem kleinsten Liebesbrieflein kitzeln zu können, und doch schlau genug zum himmelschreiendsten Betrug, den die Sonne je gesehen!" Nach vergeblichen Schlichtungsversuchen der Behörde rückt der Endprozeß der Scheidung heran: "Frau Gritli wurde nicht im mindesten geschont ...". Viggi nennt sie vor Gericht eine "mit Geierkrallen bewaffneten Gans". "Die gekränkte Frau verhüllte ihr Gesicht einige Augenblicke und weinte". Dann verteidigt sie sich in beredtem und zornigem Vortrag gegen den Vorwurf der Dummheit. Das Gericht tut nun, was ein "streng altväterisches Ehegericht nicht hätte tun müssen": es scheidet das Paar, und zwar "auf Grund unvereinbarer Neigungen und Gewohnheiten", wobei "jeder Teil in seinem Vermögen bleiben und zu keinen Leistungen verpflichtet sein soll". Der Stadtpfarrer aber sorgt bei nächster Gelegenheit dafür, daß der junge Lehrer seine Stelle verliert. "Das ist", läßt der Erzähler durch den Mund eines einsichtigen Seldwylers verlauten, "ein recht hämischer Streich von dem Pfaffen, der eine Kinderei nicht von einer Schlechtigkeit unterscheiden kann". Daß Meyer gegen Kellers Mutter voreingenommen war, ihr die Durchsetzung ihrer Scheidung nach dem "freysinnigen" Paragraphen übelnahm, läßt sich damit nicht beweisen, aber im Blick auf die politische Einbettung ihres Prozesses in die Parteikämpfe der Zeit einstweilen begründet vermuten. Auf jeden Fall aber war auch Meyer ein Richter, der dem Schüler Gottfried Keller gegenüber eine Kinderei nicht von einer Schlechtigkeit unterscheiden konnte.

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