Gottfried Kellers Testament
   

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Ferner hat der Verstorbene seinem Testamentsvoll-
strecker Prof. A. Schneider am 18. April 1890 folgende Verfü-
gungen theils diktirt, theils selbst in's Taschenbuch geschrieben
und eigenhändig unterzeichnet:

„ Armengut Glattfelden                        Fr: 500.–
„Zum Andenken an meine Schwester Regula Keller von
„Glattfel­den.

„ Den vorhandenen Verwandten von des sogenannten
„Küferhansen alt Exerzirmeister, der Letztere in Rheinau
verstorben, jedem männ­lich oder weiblich je Fr: 1500.

„(:Eintausend und fünfhundert Franken).
„ Meiner Wärterin Paulina statt der früher in Aussicht
„genommenen fr.  5,000.– den Betrag von frs.  10, 000.
„(:Zehntausend Franken).

Hottingen, 18. April 1890.

„Ferner meinem Pathenkind, Tochter von Arnold Geßne
„Fr. 1000.– und ein Werthgegenstand als Andenken.
„ Paulina , meine Wärterin, soll meine kleine goldene
„Uhr erhalten und es soll ihr dazu ein goldenes Kettchen ge-
„kauft werden für circa 100 fr.

„ sig. Gottfried Keller.

„Meine Uhr vom Jahr der Landesausstellung No. 82
„bitte ich Hrn Prof. Schneider anzunehmen

„ sig. Gottfried Keller. “

(Zit. nach HKKA, Einführungsband, S. 190-192)


 
Kommentar

Mit Gottfried Kellers Tod am 15.7.1890 trat sein Testament in Kraft, das den Hochschulfonds zur Förderung von Lehre und Forschung zum Universalerben einsetzte. Der Hochschulfonds des Kantons Zürich wurde darin verpflichtet, neben Ausrichtung der kleineren, einmaligen Legate, die Hälfte des verbleibenden Reinvermögens, das die damals beträchtliche Summe von rund 60'000 Franken erreicht hatte und durch die vielen Neuauflagen der folgenden Jahre noch ständig anwuchs, dem Winkelriedfonds, einer eidgenössischen Stiftung zugunsten bedürftiger Wehrmänner und ihrer Angehörigen, zu übergeben. Seine ganze Bibliothek vermachte Keller der Stadtbibliothek. Als Testamentsvollstrecker hatte er seinen Freund, den Juristen Prof. Albert Schneider eingesetzt, der neben dem Maler Arnold Böcklin auch bei der Te­stamentsaufnahme an Kellers Krankenbett am 11.1.1890 durch den Stadtnotar Karrer als Zeuge fungiert hatte. Schneider veranlaßte nun sofort, daß die begünstigten Behörden je einen Vertreter in ein Kuratorium abordneten, das die ihm übertragene Testamentsvollstreckung überwachen sollte. Der Jurist Johann Jakob Treichler vertrat die Winkelriedstiftung (Bund), der Literarhistoriker Jakob Baechtold den Hochschulfonds (Kanton Zürich), Dr. Georg Mousson den Stadtrat und Dr. Hermann Escher die Stadtbibliothek.

Die Arbeit des Kuratoriums, das den Bestand von Kellers materiellem und literarischem Nachlaß recht speditiv aufgenommen hatte, wurde in ihrer Beendigung verzögert dadurch, daß ein Vetter Kellers, der Bülacher Nationalrat Fritz Scheuchzer, die Gültigkeit des Testaments anfocht. Erst am 13.9.1892 zog er die von ihm selbst eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurück. Damit trat das Urteil des Obergerichts vom 22.3.1892 in Kraft, das seine Klage einstimmig abwies.

Nachdem Schneider dem Regierungsrat des Kantons Zürich die vorläufige Vollstreckung des Testaments hatte melden können, beantragte er am 14.3.1893 mit Erfolg, das Kuratorium weiter bestehen zu lassen. Seine Aufgaben bestanden in der Kontrolle über die laufenden Einkünfte, d. h. im Verkehr mit dem Verlag, in der Verwertung des literarischen Nachlasses durch Abschluß entsprechender Verträge mit dem Verlag und noch zu bestimmenden Herausgebern, in der Verfolgung unerlaubter Nachdrucke und im Ankauf, der Plazierung und gelegentlichen Ausstellung von Keller-„Reliquien“. Die Verwaltungsarbeit leistete Albert Schneider bis zu seinem Tod im Mai 1904 ehrenamtlich, danach sein bisheriger Stellvertreter Hermann Escher, der inzwischen Direktor der neu gegründeten Zentralbibliothek Zürich geworden war.

(Nach HKKA, Einführungsband, S. 192 f.)

 

 
Die Anfechtung

Nationalrat Friedrich Scheuchzer, Kellers Vetter in Bülach, focht die Rechtmäßigkeit von Kellers Testament an, unterlag aber in der Schlußverhandlung vom 19. November 1891 der Gegenpartei, dem Testamentsvollstrecker Prof. Dr. A. Schneider. Im Februar 1892 veröffentlichte er eine Broschüre als Beilage zur „Züricher Post“, in der er „eine aktenmäßige Darstellung des Streites“ nachlieferte. Darin werden auch die sieben „Beweissätze“ aufgeführt und kommentiert, auf denen seine Anklage beruhte.

Der erste Beweissatz sagt, daß Dr. Gottfr. Keller sel. mit seinen Verwandten im Allgemeinen auf gutem Fuß stand und die Verwandschaft sogar auf außergewöhnliche Weise pflegte. (S. 8)

Mit Fug und Recht stellte ich daher den zweiten Beweissatz, in Folge dieses guten Einvernehmens habe Gottfried Keller seine erbfähigen Verwandten auch als Erben nach seinem Tode betrachtet und sich bei Dritten in diesem Sinne ausgesprochen. (S. 13)

Daß es nicht so gekommen ist, liegt darin, daß Gottfried Keller während seiner Krankheit, am meisten in seinem letzten Lebensjahre von seinen Verwandten isolirt wurde, während fremde Personen freien und unbeschränkten Zutritt zu ihm hatten. Dies ist mein dritter Beweissatz. (S. 17)

Nach diesen Ausführungen ist mein vierter Beweissatz schon halbwegs erhärtet, Gottfried Keller habe sein Testament vom 11. Januar/18. April 1890 nicht freiwillig gemacht, sondern von Drittpersonen dazu gedrängt. (S. 20)

Beweissatz V. Aus den Ergebnissen der Beweisführung für Beweissatz III und IV sowie aus nachfolgenden Beweisen geht hervor, daß Gottfried Keller zur kritischen Zeit nicht mehr selbstständig handelte, resp. handeln konnte. (S. 23)

Beweissatz VI. Gottfried Keller war in der kritischen Zeit nicht blos körperlich, sondern auch geistig krank und zwar bereits in dem Grade, daß er damals keinen bewußten Willen mehr hatte, bezw. des Vernunftgebrauches beraubt war. (S. 25)

Und nun zum letzten Beweissatz sieben:
Gottfried Keller machte sein Testament vom 11./1. und 18./4. 1890 nicht aus eigener Initiative (Beweissatz 4 und 5), er diktirte es nicht selber, zusammenhängend, in logischer Folge, sondern auf gestellte Fragen, rep. auf Provokation hin.
Beim Unterschreiben des Testamentes vom 11./1. 1890 wurde ihm sogar die Hand geführt, immerhin ist die Unterschrift so zu sagen unleserlich. (S. 43)

Scheuchzers Schluß:

Die rechtliche Würdigung des Beweismaterials ergibt die Ungültigkeit des Testamentes Gottfried Keller's in formeller und materieller Beziehung. (S. 44)

Und der Gerichtsschluß:

 



20.9.2004 / W. Morgenthaler