Gottfried Keller

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Stiftung für eine historisch-kritische Gottfried Keller-Ausgabe


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Statuten

 

Artikel 1 (Name, Sitz)

Unter dem Namen Stiftung für eine historisch-kritische Gottfried Keller-Ausgabe besteht eine Stiftung im Sinne von ZGB Art. 80 ff mit Sitz in Zürich.

Artikel 2 (Zweck)

Die Stiftung bezweckt die wissenschaftliche Erforschung und öffentliche Förderung des literarischen Werkes von Gottfried Keller durch Erstellung sowie Herausgabe in Buch- und in elektronischer Form einer umfassenden, historisch-kritischen Gottfried Keller-Ausgabe.

Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch den Einsatz eines Herausgeberteams, welches den gesamten literarischen Nachlass (veröffentlichte und nicht veröffentlichte literarische Texte, inklusive dazugehörige Skizzen, Entwürfe und Vorstufen), die publizistischen Arbeiten, Autobiographisches, die Notiz- und Schreibbücher etc. systematisch und computergestützt erfasst und die historisch-kritische wissenschaftliche Erforschung und Aufarbeitung mit wissenschaftlichem Apparat durchführt. Der Stiftungsrat regelt den Einsatz des Herausgeberteams und übernimmt gegenüber dem "Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung", der das Forschungsprojekt der Stiftung unterstützt, die wissenschaftliche und finanzielle Verantwortung.

Die Stiftung äufnet die finanziellen MIttel für die Tätigkeit des Herausgeberteams und für die Publikation über Beiträge der öffentlichen Hand (Bund/Nationalfonds, Kantone, Städte/Gemeinden, etc.) sowie über private Spenden, Sponsoren, etc.

Die Stiftung kann alles unternehmen, was mit ihren Zwecken direkt oder indirekt im Zusammenhang steht.

Artikel 3 (Aufsicht)

Die Stiftung ist im Handelsregister des Kanons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich.

Artikel 4 (Kapital)

Als Stiftungskapital werden der Stiftung SFr. 15'000.-- in bar zugewendet.

Weitere Zuwendungen, auch von Drittpersonen, an die Stiftung können vom Stiftungsrat akzeptiert werden unter der Voraussetzung, dass diese im Sinne der Zwecke der Stiftung zu verwenden sind.

Artikel 5 (Sitzverlegung)

Der Sitz der Stiftung kann durch einen Beschluss des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit sämtlicher Stiftungsräte verlegt werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Artikel 6 (Organe)

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.

Artikel 7 (Zusammensetzung des Stiftungsrates)

Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der sich aus sechs oder mehr Mitgliedern zusammensetzt, wobei eine Zusammensetzung mit acht Mitgliedern wie folgt angestrebt wird:

  • drei gegenwärtige oder frühere Hochschul-Germanisten(-innen);
  • eine führende Persönlichkeit aus der Wirtschaft oder Politik;
  • ein Vertreter der Zentralbibliothek Zürich;
  • der Präsident der Gottfried Keller Gesellschaft;
  • ein Editionsspezialist;
  • ein Vertreter von Stadt oder Kanton Zürich.

Nach dem Ausscheiden eines Stiftungsrates wird dessen Nachfolger durch die weiter amtierenden Mitglieder gewählt mit Zustimmung von 2/3 sämtlicher weiter amtierender Mitglieder.

Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder die Zahl seiner Mitglieder erhöhen und weitere Mitglieder wählen.

Artikel 8 (Aufgaben und Tätigkeit des Stiftungsrates)

Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Soweit keine Auflagen (z. B. seitens des Nationalfonds) bestehen, bestimmt er nach freiem eigenen Ermessen, auf welche Art und Weise die Zwecke der Stiftung verwirklicht werden, und über die Anlage des Stiftungsvermögens.

Der Stiftungsrat setzt insbesondere das Herausgeberteam ein, erteilt diesem Weisungen und übt die wissenschaftliche und finanzielle Aufsicht über die Tätigkeit des Herausgeberteams aus.

Artikel 9 (Organisation)

Der Stiftungsrat legt die Organisation der Stiftung fest.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er kann Ausschüsse bilden und ein oder mehrere Reglemente über die Art und Weise der Verwirklichung der Zwecke der Stiftung erlassen.

Der Stiftungsrat bestimmt die Unterschriftenführung für die Stiftung. Er kann Kollektivunterschrift je zu zweien oder Einzelunterschriften erteilen.

Der Stiftungsrat kann wissenschaftliche Beiräte ernennen, welche an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

Zur Erledigung der laufenden Tätigkeit der Stiftung kann der Stiftungsrat einen Sekretär ernennen und/oder ein Sekretariat einrichten.

Artikel 10 (Beschlussfassung)

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsräte. Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sein.

Zirkulationsbeschlüsse des Stiftungsrates sind zulässig, sofern nicht ein Stiftungsrat Einspruch erhebt. Sie sind mit der Mehrheit der Stimmen sämtlicher Stiftungsräte zu fassen.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 11

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Stiftungsräte haben gegen Abrechnung Anspruch auf Spesenersatz. Ausnahmsweise können einzelne Stiftungsräte für besondere oder umfangreiche Beanspruchung entschädigt werden.

Artikel 12 (Geschäftsbericht)

Der Stiftungsrat erstellt per Ende Dezember eines Jahres einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung ist von der Reivisionsstelle zu revidieren.

Artikel 13 (Revisionsstelle)

Als Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat eine Revisionsgesellschaft mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz ernannt, welche die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 727 b OR erfüllt.

Artikel 14 (Änderung der Statuten)

Der Stiftungsrat ist befugt, mit der Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen der vorliegenden Stiftungsurkunde abzuändern oder zu ergänzen, wenn dies die Erfüllung der Stiftungszwecke unter veränderten Verhältnissen erfordert.

Sollte die Stiftung aus irgend einem Grund dahinfallen oder aufgehoben werden, so ist ihr Vermögen auf eine oder mehrere wissenschaftliche Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zu übertragen.

Zürich, 23. April 1993